Fischereiverband Mittelfranken e.V.

Der Kleine Brombachsee

Der Kleine Brombachsee (Stausee) liegt in Mittelfranken, rund 38 Kilometer Luftlinie süd-südwestlich von Nürnberg und in einem Abstand von etwa 5 Kilometer östlich von Gunzenhausen; wenig über dem Nordufer steht das Marktdorf Absberg, vom Südufer hält das Pfofelder Dorf Langlau etwas mehr Distanz.
In einem sich nach Osten öffnenden Tal wird der See von Wäldern eingerahmt. Zusammen mit anderen zählt er zum Fränkischen Seenland. Der Kleine Brombachsee erhält sein Wasser überwiegend von Westen über die Brombach, nach dem der See benannt ist. Kurz vor der Mündung in den See nimmt – nach amtlicher Auffassung – die Brombach den künstlich geschaffenen Altmühlüberleiter auf, der bei Hochwasser im Altmühltal aus dem nahen Altmühlsee gespeist wird.

Der Kleine Brombachsee

Diese Angelbedingungen sind Bestandteil des Erlaubnisscheines.

Für uns ganz wichtig! Halte unsere Gewässer sauber, führe immer Mülltüten mit, scheue dich nicht den Müll von anderen mitzunehmen und hinterlasse deinen Angelplatz sauber!

Datenschutz! Mit dem Erwerb des Erlaubnisscheins willigst du ein, dass deine personenbezogenen Daten im Fall eines Verstoßes gespeichert und weitergegeben werden dürfen.

  • Der gültige staatliche Fischereischein, sowie der Online Erlaubnisschein / Angelbedingungen in digitaler oder ausgedruckter Form sind beim Fischen mitzuführen und nach Aufforderung vorzuzeigen.
  • Alle Fische (außer Grundeln) die in Besitz genommen werden, sind unmittelbar nach dem Fang in das Fangbuch online oder analog einzutragen. Mehrfachfänge von Weißfischen können als Strichliste im Fangbuch aufgeführt werden. Am Ende des Angeltages ist die Gesamtstückzahl mit Durchschnittsgewicht oder Durschnittslänge ins Fangbuch einzutragen.
  • Die Hälterung von Fischen ist unter den gesetzlichen Bestimmungen erlaubt, der Angler agiert dabei in Eigenverantwortung und ist für das Wohl der Fische verantwortlich.
  • Geräte zur waidgerechten Landung müssen immer mitgeführt und am Angelplatz vorhanden sein, Kescher, Lösezange und Längenmaß.
  • Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische die verangelt worden sind, müssen umgehend waidgerecht getötet werden und sind mit einem Vermerk in das Fangbuch einzutragen. Zur Kontrolle ist der verschluckte Köder mit Vorfach im Fisch zu belassen! Verangelte Fische zählen zur jeweiligen Fangbegrenzung hinzu und sind mitzunehmen!
  • Wir bitten an allen unsere Gewässer am gesamten Ufer um ein naturnahes und unauffälliges Verhalten. Störungen der Tier- u. Pflanzenwelt sind zu vermeiden. Beschneiden, entfernen von Pflanzen an Ufer und Böschungen ist untersagt!
  • Den Aufsichtsorganen ist Folge zu leisten. Verstöße gegen das BayFiG, AVBayFiG sowie der verbandsinternen Angelbedingungen werden mit dem Entzug des Erlaubnisscheines und der Gewässer -Disziplinarordnung geahndet.

Grundsätzlich verboten:

  • Das Befahren und Parken mit kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen und Anhängern ist grundsätzlich auf sämtlichen Betriebswegen, Dämmen, Uferwegen, An – u. Auffahrtswegen, Ufern und Wiesen ist VERBOTEN. Auch das Aus- bzw. Einladen der Angelausrüstung am Gewässer ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen gestattet. (Ausnahme: E-Bikes & E-Scooter)
  • Häusliches niederlassen (Campen) mit Pavillon, Kochzelt, zusätzlichem Aufenthaltszelt, Duschzelt, Sitzgarnituren und Campingmöbeln!
  • Jegliche Art von Markierungs– und Stabbojen!
  • Schleppfischen mit Planerboards, Sideplaner oder Schleppposen!
  • Angeln vom Segelboot unter Segel!
  • Fische am Wasser ausnehmen, schuppen, verzehren oder zurücklassen!
  • Einbringen von Reusen, Stellnetzen, Legeangeln, Senknetze, Krebstellern, Langleinen oder Zugnetze!
  • Fischen mit Mehrfachhaken auf Friedfisch (z.B. Zwillingshaken oder Hegene)!
  • Die Verwendung von Drohnen beim Angeln, zum Ausbringen von Montagen oder Futter!
  • Eisangeln!
  • Das Mitbringen von lebenden Fischen und die Mitnahme lebender Fische!
  • Das Umsetzen von Fischen, der Verkauf, Tausch und Handel!
  • Die Verwendung von nicht artgerechtem Futter, wie z.B. Hunde oder Katzenfutter!
  • Offenes Feuer wie z.B. Feuerstellen, Feuerschalen, Feuertonnen. Grillen mit festen, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen!
  • Angeln: in Naturschutzgebieten, in eingefriedeten Grundstücken, in/von Hafenanlagen, von Stegen, in/von Wehranlagen, an/von Slipanlagen, von Dämmen, in/von Schleusen, von Straßenbrücken.
  • Das Hältern von Barsch, Hecht, Zander und Salmoniden!
  • Verbrennungsmotoren

Gesonderte Angelbestimmungen zur Ausführung der Angelfischerei:

  • Es besteht eine Anmeldepflicht für elektrobetriebene Schwimmkörper. Schwimmkörper die mit Muskelkraft bewegt werden sind genehmigungsfrei.
  • Es dürfen max. 2 Angelruten bedient oder beaufsichtigt werden. Pro Friedfischrute ist eine Anbissstelle und pro Raubfischrute sind zwei Anbissstellen erlaubt.
  • Raubfischangeln vom Ufer ist ab dem 01.06. – 14.02. erlaubt.
  • Aktives Bootsangeln auf Raubfisch mit Kunstköder, Köderfischen oder Fischfetzen, ist ab 01.06. – 31.12. von 05:00 – 24:00Uhr erlaubt.
  • Angeln auf Wels während der Raubfischschonzeit ist ausschließlich mit Wurm, Clonk Teaser, Posenmontage und Wallerholz erlaubt. Dabei darf die Montage/Köder NICHT aktiv bewegt oder geführt werden!
  • Ab 24:00 – 05:00 Uhr ist die Bootsbenutzung untersagt! Ab 24:00Uhr müssen Boote am erlaubten Ufer oder Hafenplatz stillgelegt sein. Das Verladen muss ruhig und zügig durchgeführt werden. Die Hafenruhe ist einzuhalten. Stege und Slipanlagen dürfen nicht blockiert werden!
  • Beim Nachtangeln muss immer eine mobile Toilette mitgeführt werden (Eimer + Mülltüte = mobile Toilette, WC-Zelt). Für das Nachtangeln ist ein Bivvy pro Erlaubnisscheininhaber mit max. 8qm Grundfläche in dunklen Farben (schwarz, dunkelbraun, -grün) erlaubt. Begleitpersonen die nicht Angeln, dürfen kein eigenes Bivvy aufstellen!
  • Zeltheizung mit Gas, einflammiger Gaskocher mit 500g Gaskartusche (max. Skotti) sind geduldet.
  • Beim Angeln dürfen max. 3kg Fischfutter pro Tag beigefüttert werden.
  • Temporäre Angelzonen unterliegen einer zeitlich begrenzten Sperrung, wie z.B. Badestrände (orange markiert). In der Zeit der Sperrung darf in diesen Bereichen nicht geangelt werden!
  • Als Köderfische sind nur Fische ohne Schonzeiten oder Schonmaße erlaubt.
  • Futterboot erlaubt, es gelten dieselben Regelungen wie für die Verwendung von Booten
  • Die Lebendhälterung ist unter den gesetzlichen Bestimmungen (AVBayFiG) gestattet.
  • Zu Hafenanlagen, Stegen und Wehranlagen ist mit dem Boot ein min. Abstand von 25m einzuhalten. Hafeneinfahrten müssen immer freigehalten werden, der Bootsbetrieb darf nicht blockiert werden!
  • In der Zeit vom 15.02. bis 31.05. ist es verboten, mit Blinkern, Wobblern, Spinner, Jighaken, Streamern, sonstigen Kunstködern, Köderfischen und Köderfischteilen zu angeln, sowie das Spinnfischen und Dropshotangeln in jeglicher Form!
  • Rot gekennzeichnete Bereiche siehe Gewässerplan, das Hineinfischen in diese Bereiche vom Boot oder Ufer aus ist nicht gestattet), zwischen den Bootsanlegeplätzen und an / von Badeplattformen.
  • Temporäres Angelverbot an den Badestränden.
    Der Badebereich (oranger Bereich siehe Gewässerplan an den ausgewiesenen Badestränden, durch Bojenketten begrenzt und durch Schilder gekennzeichnet.) vom 15.04 – 14.10. zwischen 07:30 Uhr – 24:00 Uhr ist die Fischerei untersagt.
Schonzeiten / Schonmaße / Fangbegrenzung  *genehmigt durch die Fachberatung für Fischerei des Bezirkes Mittelfranken

Fischart Schonzeiten Schonmaß
Aal 01.10. – 31.12. 50 cm
Hecht 15.02. – 31.05.* 60 cm*
Zander 15.02. – 31.05.* 50 cm
Schleie 01.05. – 30.06. 35 cm*
Karpfen 35 cm
Tagesfangbegrenzung: 1 Hecht oder Zander, 5 Barsche, 2 Aale, 2 Karpfen, 1 Schleie, 10 Weißfische
Ganzjährig geschützt (gemäß § 11 AVBayFiG): Nerfling*, Kaulbarsch*, Rutte/Quappe*, Rapfen/Schied* Für die nicht aufgeführten Fischarten, Muscheln und Krebse gelten die gesetzlichen Schonzeiten & Schonmaße des AVBayFiG.
ENTNAHMEPFLICHT KEINE FANGBEGRENZUNG für Wels, Katzenwels und Sonnenbarsch!