Fischereiverband Mittelfranken e.V.

Der Happurger Stausee

HINWEIS: Aufgrund der Sanierungsarbeiten am Happurger Stausee und der damit verbundenen Absenkung von 4 m, ist der See derzeit bis auf Widerruf gesperrt!

Der im Jahre 1955 zum Zwecke der Elektrizitätsgewinnung angelegte Stausee liegt in der idyllischen Mittelgebirgslandschaft der Frankenalb. Der See wird vom Rohrbach und vom Kainsbach gespeist.
Das 1958 in Betrieb gegangene Pumpspeicherkraftwerk Happurg des Fränkischen Überlandwerks erzeugt mit dem Wasser des Sees sowie dem dazugehörigen Oberbecken auf dem Deckersberg elektrische Energie. Die Größe des Sees beträgt im Mittel etwa 47 Hektar. Den Namen hat der See von der angrenzenden Ortschaft Happurg. Erbaut wurde er von dem Nürnberger Architekten und Kulturpreisträger der Stadt Nürnberg Franz Reichel. Auf dem Happurger See, der nach Trockenperioden nicht immer voll geflutet ist und dann einen geringeren Wasserstand aufweist, sind Motorboote nicht zugelassen.

Der Happurger Stausee

Diese Angelbedingungen sind Bestandteil des Erlaubnisscheines.

Für uns ganz wichtig! Halte unsere Gewässer sauber, führe immer Mülltüten mit, scheue dich nicht den Müll von anderen mitzunehmen und hinterlasse deinen Angelplatz sauber!

Datenschutz! Mit dem Erwerb des Erlaubnisscheins willigst du ein, dass deine personenbezogenen Daten im Fall eines Verstoßes gespeichert und weitergegeben werden dürfen.

  • Der gültige staatliche Fischereischein im Original, sowie der Online Erlaubnisschein / Angelbedingungen in digitaler oder ausgedruckter Form sind beim Fischen mitzuführen und nach Aufforderung vorzuzeigen. .
  • Alle Fische (außer Grundeln) die in Besitz genommen werden, sind unmittelbar nach dem Fang in das Fangbuch online oder analog einzutragen. Mehrfachfänge von Weißfischen können als Strichliste im Fangbuch aufgeführt werden. Am Ende des Angeltages ist die Gesamtstückzahl mit Durchschnittsgewicht oder Durschnittslänge ins Fangbuch einzutragen.
  • ie Hälterung von Fischen ist unter den gesetzlichen Bestimmungen erlaubt, der Angler agiert dabei in Eigenverantwortung und ist für das Wohl der Fische verantwortlich. Siehe AVBayFiG und Merkblatt & Empfehlung zur Hälterung.
  • Geräte zur waidgerechten Landung müssen immer mitgeführt und am Angelplatz vorhanden sein, Kescher (ein gummiertes Netz wird empfohlen), Lösezange und Längenmaß, Messer und Betäubungswerkzeug.
  • Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische die verangelt worden sind, müssen umgehend waidgerecht getötet werden und sind mit einem Vermerk in das Fangbuch einzutragen. Zur Kontrolle ist der verschluckte Köder mit Vorfach im Fisch zu belassen! Verangelte Fische zählen zur jeweiligen Fangbegrenzung hinzu und sind mitzunehmen!
  • Wir bitten an allen unsere Gewässer am gesamten Ufer um ein naturnahes und unauffälliges Verhalten. Störungen der Tier- u. Pflanzenwelt sind zu vermeiden. Beschneiden, entfernen von Pflanzen an Ufer und Böschungen ist untersagt!
  • Den Aufsichtsorganen ist Folge zu leisten. Verstöße gegen das BayFiG, AVBayFiG sowie der verbandsinternen Angelbedingungen werden mit dem Entzug des Erlaubnisscheines und der Gewässer -Disziplinarordnung geahndet.
  • Ein bestimmter Platz kann von keinem Fischer in Anspruch genommen werden. Ein Mindestabstand von 25 m (links und rechts) zwischen Anglern/angelplatz ist einzuhalten.

Grundsätzlich verboten:

  • Das Mitführen und die Nutzung von Live-Echolottechnik, sowie Drohnen u. Kameras während der Ausübung der Fischerei! (Klassische Echolote mit 2D, SideScan und DowScan dürfen weiterhin genutzt werden.)
  • Das Bewegen/Parken von kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen u. Anhänger ist grundsätzlich auf sämtlichen Betriebswe-gen, Uferwegen, Dämmen, An -bzw. Auffahrtswegen strengstens verboten. Auch das Aus- bzw. Einladen der Angelaus-rüstung am Gewässer ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen gestattet. (Ausnahme: E-Bikes & E-Scooter)
  • Häusliches niederlassen (Campen) mit Pavillon, Kochzelt, zusätzlichem Aufenthaltszelt, Duschzelt, Sitzgarnituren und Campingmöbeln!
  • Fische am Wasser ausnehmen, schuppen, verzehren oder zurücklassen!
  • Einbringen von Reusen, Stellnetzen, Legeangeln, Senknetze, Krebstellern, Langleinen oder Zugnetze!
  • Fischen mit Mehrfachhaken auf Friedfisch (z.B. Zwillingshaken oder Hegene)!
  • Die Verwendung von Drohnen und Futterbooten beim Angeln, zum Ausbringen von Montagen oder Futter!
  • Eisangeln!
  • Das Umsetzen von Fischen, der Verkauf, Tausch und Handel!
  • Die Verwendung von nicht artgerechtem Futter, wie z.B. Hunde oder Katzenfutter!
  • Offenes Feuer wie z.B. Feuerstellen, Feuerschalen, Feuertonnen. Grillen mit Grillkohle und Grillbriketts!
  • Angeln: am / vom / unter dem Staudamm (durch Bojen/Schilder gekennzeichnet / roter Bereich siehe Gewässerübersichtskarte, an / von / unterhalb der Slipanlage, in eingefriedeten Grundstücken, von Stegen, von Brücken. .
  • Das Hältern von Barsch, Hecht, Zander und Salmoniden!

Gesonderte Angelbestimmungen zur Ausführung der Angelfischerei:

  • Es dürfen max. 2 Angelruten bedient oder beaufsichtigt werden. Pro Friedfischrute ist eine Anbissstelle und pro Raubfischrute sind zwei Anbissstellen erlaubt.
  • Raubfischangeln vom Ufer ist ab dem 01.06. – 14.02. erlaubt.
  • Beim Nachtangeln muss immer eine mobile Toilette mitgeführt werden (Eimer + Mülltüte = mobile Toilette, WC-Zelt). Für das Nachtangeln ist ein Bivvy pro Erlaubnisscheininhaber mit max. 8qm Grundfläche in dunklen Farben (schwarz, dunkelbraun, dunkelgrün) erlaubt. Begleitpersonen die nicht Angeln, dürfen kein eigenes Bivvy aufstellen!
  • Zeltheizung mit Gas, einflammiger Gaskocher mit 500g Gaskartusche (max. Skotti) sind geduldet.
  • Beim Angeln dürfen max. 3kg Fischfutter pro Tag beigefüttert werden.
  • Ab dem 15.03. ist es erlaubt, an der Fliegenrute mit Trockenfliege, Nymphe und Brotfliege zu angeln. Die Fliegen dürfen nicht größer als 2 cm sein (5 Cent), Raubfischschonzeit beachten!
  • Als Köderfische sind nur Fische ohne Schonzeiten oder Schonmaße erlaubt.
  • Das Fischen / Angeln bzw. auch das Auslegen von Fangködern, Futter sowie der Transport von Angelgeräten mit Boot / Belly Boot / Futterboot oder sonstigen Schwimmhilfen ist strengstens verboten.
  • Die Lebendhälterung ist unter den gesetzlichen Bestimmungen (AVBayFiG) gestattet.
  • In der Zeit vom 15.02. bis 31.05. ist es verboten, mit Blinkern, Wobblern, Spinner, Jighaken, Streamern, sonstigen Kunstködern, Köderfischen und Köderfischteilen zu angeln, sowie das Spinnfischen und Dropshotangeln in jeglicher Form!
  • Rot gekennzeichnete Bereiche siehe Gewässerübersichtskarte ganzjähriges Angelverbot.
  • Temporäre Angelzonen unterliegen einer zeitlich begrenzten Sperrung (gelb gekennzeichnete Bereiche, siehe Gewässerübersichtskarte). Zeitliches Angelverbot vom 01.10. bis 31.05. (100 m Schutzzone links und rechts neben den Einläufen).
Schonzeiten / Schonmaße / Fangbegrenzung  *genehmigt durch die Fachberatung für Fischerei des Bezirkes Mittelfranken

Fischart Schonzeiten Schonmaß
Aal 01.10. – 31.12. 50 cm
Bachforelle 01.10. – 15.03. 28 cm*
Regenbogenforelle 01.10. – 15.03*. 28 cm
Hecht 15.02. – 31.05.* 60 cm*
Zander 15.02. – 31.05.* 50 cm
Schleie 01.05. – 30.06. 35 cm*
Karpfen 35 cm
Tagesfangbegrenzung: 1 Hecht oder Zander, 5 Barsche, 2 Aale, 2 Karpfen, 2 Salmoniden, 1 Schleie, 10 Weißfische
Ganzjährig geschützt (gemäß § 11 AVBayFiG): Äsche*, Barbe*, Nase*, Nerfling/Aland*, Kaulbarsch*, Rutte/Quappe*, Rapfen/Schied*
Für die nicht aufgeführten Fischarten, Muscheln und Krebse gelten die gesetzlichen Schonzeiten & Schonmaße des AVBayFiG.
ENTNAHMEPFLICHT KEINE FANGBEGRENZUNG für Wels, Katzenwels und Sonnenbarsch!

Merkblatt und Empfehlungen für die Praxis zur Hälterung von geangelten Fischen

Zu beachten sind die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere:

  • Das Tierschutzgesetz (§ 1 TierSchG)
  • Die Tierschutzschlachtverordnung (§ 9 TierSchlV)
  • Das Bayerische Fischereigesetz (§ 1 BayFiG)
  • Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (§ 20 AVBayFiG)

 

Der vernünftige Grund für die Hälterung von Fischen ist dann gegeben, wenn der Fischfang zur Ernährung von Menschen, Tier, oder zur Hege und Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt und die Lebendhälterung der geangelten Fische der grundsätzlichen Erhaltung dieser, oder einer Verbesserung ihrer Fleischqualität dient. Die Hälterung ist darüber hinaus nur erlaubt, wenn sie schonend und sachgerecht erfolgt und nicht durch Auflagen im Erlaubnisschein verboten ist.

 

Empfehlungen für die Praxis:

  • Es dürfen ausschließlich solche Fische gehältert werden, die auch fischereirechtlich entnommen werden dürfen und welche unverletzt und überlebensfähig sind.
  • Lebende Fische, müssen grundsätzlich mit nassen Händen angefasst werden, um ihr natürliche Schleimhaut nicht zu verletzten
  • Die Hälterung ist nur im jeweiligen Fanggewässer erlaubt und die gehälterten Fische dürfen nicht zurück oder wo anders wieder ausgesetzt werden.
  • Setzkescher müssen hinreichend geräumig sein, bedeutet die Fische müssen sich im Kescher wenden können.
  • Fische sind vorsichtig abzuhaken und schonend in den Setzkescher einzubringen.
  • Ein Übermaß an gehälterten Fischen ist zu vermeiden.
  • Die Lebendhälterung ist auf die geringstmögliche, notwendige Dauer zu beschränken.
  • Behälter zur Hälterung müssen immer ausreichend groß sein, so dass die Fische darin aufrecht stehen können und müssen mit Sauerstoff versorgt werden.
  • Nach Beendigung des Angelns, sind die Fische sofort vorschriftsmäßig zu betäuben und zu töten.

 

Setzkescherkonstruktion und Verankerung:

  • Der Setzkescher sollte eine Mindestlänge von 3,0 Meter haben.
  • Der Durchmesser der Ringe sollten mindestens 40 cm betragen.
  • Der Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Netzmaterial hergestellt sein.
  • Die Maschen des Setzkeschers sollen möglichst groß sein, jedoch nicht so groß, dass die Fische den Kopf hindurch stecken können.
  • Auf mindestens 2,0 Meter Länge soll der Setzkescher ausgestreckt und vollständig untergetaucht im Wasser liegen, wobei die Ringe aufgerichtet sein sollten
  • Der Setzkescher sollte horizontal angeordnet werden und durch Spannvorrichtungen oder Verankerung in der Längsrichtung vollständig aufgespannt sein.
  • Bei Strömung soll der Setzkescher parallel zu dieser ausgelegt werden, damit sich die Fische in der Strömung ausrichten können.
  • In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.

 

Die Verwendung des Setzkeschers muss der jeweiligen Situation angepasst sein. Eine verbindliche Beschreibung und damit die generelle Freistellung des Anglers von der persönlichen Verantwortung ist daher nicht möglich.

 

Appell für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Angelfischerei

Angeln ist mehr als das Fangen von Fischen – es ist Nahrungserwerb, Erholung, Naturerlebnis und gelebte Tradition! Doch all das ist nur dann auch für kommende Generationen gesichert, wenn jeder Einzelne sein Handeln am Wasser bewusst und verantwortungsvoll gestaltet.

Jeder von uns trägt die Verantwortung dafür, dass unsere Gewässer, Fischbestände und Ansehen nicht durch unvernünftiges Verhalten geschädigt werden! Denn genau dies führt zu immer strengeren Regelungen, die letztlich alle Anglerinnen und Angler betreffen – und damit unsere Freiheit am Wasser bedrohen.

Wir als Dachverband der mittelfränkischen Angelfischerei wollen die Angelfischerei stärken, schützen und als wertvollen Teil unserer Gesellschaft erhalten. Wir sind gegen unnötige zusätzliche Vorschriften, aber wir wissen: Ohne Eigenverantwortung jedes Einzelnen werden zukünftige Verschärfungen unausweichlich sein.

Darum unser eindringlicher Appell:

Handelt am Wasser so, dass wir keine neuen Verbote brauchen. Achtet die Natur, respektiert die Regeln, nehmt Rücksicht – auf die Fische, die Gewässer und Mitmenschen.

Nur so können wir den Kreislauf von Verstößen und Verboten durchbrechen und die Angelfischerei als gelebte Leidenschaft und verantwortungsvolle Nutzung unserer Natur bewahren.

„Jeder Angler trägt die Verantwortung für sein eigenes Handeln am Wasser – und sollte sich bewusst sein, dass auch das Fehlverhalten anderer direkte Folgen für das Gewässer, die Gemeinschaft und somit sich selbst haben kann. Eigenverantwortung bedeutet, achtsam zu handeln und Fehlverhalten anderer nicht zu ignorieren.“

Unverantwortlich ist:
Das Missachten von Bestimmungen!
Das Missachten von Verbotszonen!