Fischereiverband Mittelfranken e.V.

Der Große Brombachsee

Der ca. 9 Quadratkilometer große Brombachsee ist ein Stausee im Süden Mittelfrankens im Landkreis Weißenburg Gunzenhausen. Er weist eine Länge von 5,1 km auf und hat eine Durchschnittstiefe von 15 Metern.
Die Uferlänge beträgt 17,5 Kilometer und liegt auf einer Höhe von 410 Metern über dem Meeresspiegel. Im Jahr 2000 eingeweiht, ist er der größte Stausee des Fränkischen Seenlands und größtes Stillgewässer Frankens. Der See gehört sowohl von der Fläche als auch vom Speichervolumen zu den größten Talsperren Deutschlands. Er dient neben dem Hochwasserschutz im Altmühltal vor allem der Wasserregulierung für das regenarme Nordbayern. Außer wasserwirtschaftlichen Zwecken dient der See auch der Freizeit und Erholung.

Der Große Brombachsee

Diese Angelbedingungen sind Bestandteil des Erlaubnisscheines.

Für uns ganz wichtig! Halte unsere Gewässer sauber, führe immer Mülltüten mit, scheue dich nicht den Müll von anderen mitzunehmen und hinterlasse deinen Angelplatz sauber!

Datenschutz! Mit dem Erwerb des Erlaubnisscheins willigst du ein, dass deine personenbezogenen Daten im Fall eines Verstoßes gespeichert und weitergegeben werden dürfen.

    • Der gültige staatliche Fischereischein im Original, sowie der Online Erlaubnisschein / Angelbedingungen in digitaler oder ausgedruckter Form sind beim Fischen mitzuführen und nach Aufforderung vorzuzeigen.
    • Alle Fische (außer Grundeln) die in Besitz genommen werden, sind unmittelbar nach dem Fang in das Fangbuch online oder analog einzutragen. Mehrfachfänge von Weißfischen können als Strichliste im Fangbuch aufgeführt werden. Am Ende des Angeltages ist die Gesamtstückzahl mit Durchschnittsgewicht oder Durschnittslänge ins Fangbuch einzutragen.
    • Die Hälterung von Fischen ist unter den gesetzlichen Bestimmungen erlaubt, der Angler agiert dabei in Eigenverantwortung und ist für das Wohl der Fische verantwortlich. Siehe AVBayFiG und Merkblatt & Empfehlung zur Hälterung.
    • Geräte zur waidgerechten Landung müssen immer mitgeführt und am Angelplatz vorhanden sein, Kescher (ein gummiertes Netz wird empfohlen), Lösezange, Längenmaß, Messer und Betäubungswerkzeug.
    • Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische die verangelt worden sind, müssen umgehend waidgerecht getötet werden und sind mit einem Vermerk in das Fangbuch einzutragen. Zur Kontrolle ist der verschluckte Köder mit Vorfach im Fisch zu belassen! Verangelte Fische zählen zur jeweiligen Fangbegrenzung hinzu und sind mitzunehmen!
    • Wir bitten an allen unsere Gewässer am gesamten Ufer um ein naturnahes und unauffälliges Verhalten. Störungen der Tier- u. Pflanzenwelt sind zu vermeiden. Beschneiden, entfernen von Pflanzen an Ufer und Böschungen ist untersagt!
    • Den Aufsichtsorganen ist Folge zu leisten. Verstöße gegen das BayFiG, AVBayFiG sowie der verbandsinternen Angelbedingungen werden mit dem Entzug des Erlaubnisscheines und der Gewässer -Disziplinarordnung geahndet.
    • Ein bestimmter Platz kann von keinem Fischer in Anspruch genommen werden. Ein Mindestabstand von 25 m (links und rechts) zwischen Anglern/angelplatz ist einzuhalten.

Grundsätzlich verboten:

  • Das Mitführen und die Nutzung von Live-Echolottechnik, sowie Drohnen u. Kameras während der Ausübung der Fischerei! (Klassische Echolote mit 2D, SideScan und DowScan dürfen weiterhin genutzt werden.)
  • Das Bewegen/Parken von kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen u. Anhänger ist grundsätzlich auf sämtlichen Betriebswegen, Uferwegen, Dämmen, An -bzw. Auffahrtswegen strengstens verboten! Auch das Aus- bzw. Einladen der Angelausrüstung am Gewässer ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen gestattet. (Ausnahme: E-Bikes & E-Scooter)
  • JHäusliches niederlassen (Campen) mit Pavillon, Kochzelt, zusätzlichem Aufenthaltszelt, Sitzgarnituren und Campingmöbeln!
  • Schleppfischen mit Planerboards, Sideplaner oder Schleppposen!
  • Angeln vom Segelboot unter Segel!
  • Fische am Wasser ausnehmen, schuppen, verzehren oder zurücklassen!
  • Einbringen von Reusen, Stellnetzen, Legeangeln, Senknetze, Krebstellern, Langleinen oder Zugnetze!
  • Fischen mit Mehrfachhaken auf Friedfisch (z.B. Zwillingshaken oder Hegene)!
  • Die Verwendung von Drohnen und Unterwasserdrohnen beim Angeln, zum Ausbringen von Montagen oder Futter!
  • Eisangeln!
  • Das Umsetzen von Fischen, der Verkauf, Tausch und Handel!
  • Offenes Feuer wie z.B. Feuerstellen, Feuerschalen, Feuertonnen. Grillen mit Grillkohle und Grillbriketts!
  • Angeln: in Naturschutzgebieten, in eingefriedeten Grundstücken, in/von Hafenanlagen, von Stegen, in/von Wehranlagen, an/von Slipanlagen, von Dämmen, in/von Schleusen, von Brücken, Badeplattformen!
  • Das Hineinangeln in Verbotszonen – rot markiert!
  • Das Hältern von Barsch, Hecht, Zander und Salmoniden!
  • Verbrennungsmotoren!

Gesonderte Angelbestimmungen zur Ausführung der Angelfischerei:

  • Für den Großen Brombachsee besteht eine Anmeldepflicht für elektrobetriebene Schwimmkörper. Schwimmkörper die mit Muskelkraft bewegt werden sind genehmigungsfrei.
  • Es dürfen max. 2 Angelruten bedient oder beaufsichtigt werden. Pro Friedfischrute ist eine Anbissstelle und pro Raubfischrute sind zwei Anbissstellen erlaubt.
  • Raubfischangeln vom Ufer ist ab dem 01.06. – 14.02. erlaubt.
  • Aktives Bootsangeln auf Raubfisch mit Kunstköder, Köderfischen oder Fischfetzen, ist ab 01.06. – 31.12. von 05:00 – 24:00 Uhr erlaubt.
  • Ab dem 01.01. – 01.04. dürfen Boote nur für den Transport, zum Auslegen von Angelgeräten und dem Drillen von Fischen benutzt werden – jegliche andere Angelarten vom Boot aus sind untersagt.
  • Angeln auf Wels vom Boot aus während der Raubfischschonzeit ist erst ab dem 01.04. erlaubt. Dabei darf ausschließlich mit Wurm, Clonk Teaser, Posenmontage und Wallerholz geangelt werden. Montagen und Köder dürfen dabei NICHT aktiv bewegt oder geführt werden!
  • Ab 24:00 – 05:00 Uhr ist die Bootsbenutzung untersagt! Ab 24:00Uhr müssen Boote am erlaubten Ufer oder Hafenplatz stillgelegt sein. Das Verladen muss ruhig und zügig durchgeführt werden. Die Hafenruhe ist einzuhalten. Stege und Slipanlagen dürfen nicht blockiert werden!
  • Beim Nachtangeln muss immer eine mobile Toilette mitgeführt werden (Eimer + Mülltüte = mobile Toilette). Für das Nachtangeln ist ein Bivvy pro Erlaubnisscheininhaber mit max. 9 qm Grundfläche in dunklen Farben (schwarz, dunkelbraun, -grün) erlaubt. Begleitpersonen die nicht Angeln, dürfen kein eigenes Bivvy aufstellen!.
  • Zeltheizung mit Gas, einflammiger Gaskocher (max. Skotti) sind geduldet.
  • Beim Angeln dürfen max. 3kg Fischfutter pro Tag beigefüttert werden.
  • Temporäre Angelzonen unterliegen einer zeitlich begrenzten Sperrung, wie z.B. Badestrände (orange markiert). In der Zeit der Sperrung darf in diesen Bereichen nicht geangelt oder hineingeworfen werden!
  • Als Köderfische sind nur Fische ohne Schonzeiten oder Schonmaße erlaubt.
  • Futterboot erlaubt, es gelten dieselben Regelungen wie beim Bootsangeln, eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
  • Zu Hafenanlagen, Stegen und Wehranlagen ist mit dem Boot ein min. Abstand von 25m einzuhalten. Hafeneinfahrten müssen immer freigehalten werden, der Bootsbetrieb darf nicht blockiert werden!
  • In der Zeit vom 15.02. bis 31.05. ist es verboten, mit Blinkern, Wobblern, Spinner, Jighaken, Streamern, sonstigen Kunstködern, Köderfischen und Köderfischteilen zu angeln, sowie das Spinnfischen und Dropshotangeln in jeglicher Form!
  • Das Anangeln von Verbotszonen und temporären Angelzonen ist untersagt. Köder dürfen maximal parallel zu den Zonen ausgeworfen werden.
  • Temporäres Angelverbot an den Badestränden
    Der Badebereich (oranger Bereich siehe Gewässerplan an den ausgewiesenen Badestränden, durch Bojenketten begrenzt und durch Schilder gekennzeichnet.) vom 15.04 – 14.10. zwischen 07:30 Uhr – 24:00 Uhr ist die Fischerei untersagt.
Schonzeiten / Schonmaße / Fangbegrenzung  *genehmigt durch die Fachberatung für Fischerei des Bezirkes Mittelfranken

Fischart Schonzeiten Schonmaß
Aal 01.10. – 31.12. 50 cm
Hecht 15.02. – 31.05. 60 cm
Zander 15.02. – 31.05. 50 cm
Schleie 01.05. – 30.06. 35 cm*
Karpfen 35 cm

Tagesfangbegrenzung: 1 Hecht oder Zander, 5 Barsche, 2 Aale, 2 Karpfen, 1 Schleie, 10 Weißfische
Ganzjährig geschützt (gemäß § 11 AVBayFiG): Barbe, Nase, Nerfling/Aland*, Karausche*, Kaulbarsch*, Rutte/Quappe*, Rapfen/Schied*, Seeforelle*, Renke*
Für die nicht aufgeführten Fischarten, Muscheln und Krebsen gelten die Schonzeiten/Schonmaße der Anlage AVBayFiG.
ENTNAHMEPFLICHT KEINE FANGBEGRENZUNG für Wels, Katzenwels und Sonnenbarsch!

Merkblatt und Empfehlungen für die Praxis zur Hälterung von geangelten Fischen

Zu beachten sind die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere:

  • Das Tierschutzgesetz (§ 1 TierSchG)
  • Die Tierschutzschlachtverordnung (§ 9 TierSchlV)
  • Das Bayerische Fischereigesetz (§ 1 BayFiG)
  • Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (§ 20 AVBayFiG)

Der vernünftige Grund für die Hälterung von Fischen ist dann gegeben, wenn der Fischfang zur Ernährung von Menschen, Tier, oder zur Hege und Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt und die Lebendhälterung der geangelten Fische der grundsätzlichen Erhaltung dieser, oder einer Verbesserung ihrer Fleischqualität dient. Die Hälterung ist darüber hinaus nur erlaubt, wenn sie schonend und sachgerecht erfolgt und nicht durch Auflagen im Erlaubnisschein verboten ist.

Empfehlungen für die Praxis:

  • Es dürfen ausschließlich solche Fische gehältert werden, die auch fischereirechtlich entnommen werden dürfen und welche unverletzt und überlebensfähig sind.
  • Lebende Fische, müssen grundsätzlich mit nassen Händen angefasst werden, um ihr natürliche Schleimhaut nicht zu verletzten
  • Die Hälterung ist nur im jeweiligen Fanggewässer erlaubt und die gehälterten Fische dürfen nicht zurück oder wo anders wieder ausgesetzt werden.
  • Setzkescher müssen hinreichend geräumig sein, bedeutet die Fische müssen sich im Kescher wenden können.
  • Fische sind vorsichtig abzuhaken und schonend in den Setzkescher einzubringen.
  • Ein Übermaß an gehälterten Fischen ist zu vermeiden.
  • Die Lebendhälterung ist auf die geringstmögliche, notwendige Dauer zu beschränken.
  • Behälter zur Hälterung müssen immer ausreichend groß sein, so dass die Fische darin aufrecht stehen können und müssen mit Sauerstoff versorgt werden.
  • Nach Beendigung des Angelns, sind die Fische sofort vorschriftsmäßig zu betäuben und zu töten.

Setzkescherkonstruktion und Verankerung:

  • Der Setzkescher sollte eine Mindestlänge von 3,0 Meter haben.
  • Der Durchmesser der Ringe sollten mindestens 40 cm betragen.
  • Der Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Netzmaterial hergestellt sein.
  • Die Maschen des Setzkeschers sollen möglichst groß sein, jedoch nicht so groß, dass die Fische den Kopf hindurch stecken können.
  • Auf mindestens 2,0 Meter Länge soll der Setzkescher ausgestreckt und vollständig untergetaucht im Wasser liegen, wobei die Ringe aufgerichtet sein sollten
  • Der Setzkescher sollte horizontal angeordnet werden und durch Spannvorrichtungen oder Verankerung in der Längsrichtung vollständig aufgespannt sein.
  • Bei Strömung soll der Setzkescher parallel zu dieser ausgelegt werden, damit sich die Fische in der Strömung ausrichten können.
  • In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.

Die Verwendung des Setzkeschers muss der jeweiligen Situation angepasst sein. Eine verbindliche Beschreibung und damit die generelle Freistellung des Anglers von der persönlichen Verantwortung ist daher nicht möglich.

Appell für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Angelfischerei

Angeln ist mehr als das Fangen von Fischen – es ist Nahrungserwerb, Erholung, Naturerlebnis und gelebte Tradition! Doch all das ist nur dann auch für kommende Generationen gesichert, wenn jeder Einzelne sein Handeln am Wasser bewusst und verantwortungsvoll gestaltet.

Jeder von uns trägt die Verantwortung dafür, dass unsere Gewässer, Fischbestände und Ansehen nicht durch unvernünftiges Verhalten geschädigt werden! Denn genau dies führt zu immer strengeren Regelungen, die letztlich alle Anglerinnen und Angler betreffen – und damit unsere Freiheit am Wasser bedrohen.

Wir als Dachverband der mittelfränkischen Angelfischerei wollen die Angelfischerei stärken, schützen und als wertvollen Teil unserer Gesellschaft erhalten. Wir sind gegen unnötige zusätzliche Vorschriften, aber wir wissen: Ohne Eigenverantwortung jedes Einzelnen werden zukünftige Verschärfungen unausweichlich sein.

Darum unser eindringlicher Appell:

Handelt am Wasser so, dass wir keine neuen Verbote brauchen. Achtet die Natur, respektiert die Regeln, nehmt Rücksicht – auf die Fische, die Gewässer und Mitmenschen.

Nur so können wir den Kreislauf von Verstößen und Verboten durchbrechen und die Angelfischerei als gelebte Leidenschaft und verantwortungsvolle Nutzung unserer Natur bewahren.

„Jeder Angler trägt die Verantwortung für sein eigenes Handeln am Wasser – und sollte sich bewusst sein, dass auch das Fehlverhalten anderer direkte Folgen für das Gewässer, die Gemeinschaft und somit sich selbst haben kann. Eigenverantwortung bedeutet, achtsam zu handeln und Fehlverhalten anderer nicht zu ignorieren.“

Unverantwortlich ist:
Das Missachten von Bestimmungen!
Das Missachten von Verbotszonen!
Ab einer Wassertemperatur von 23 Grad gezielt auf kapitale Hechte angeln!
Das gezielte Beangeln von Zander & Barsch in Tiefen über 10m!