gegründet am 9.Februar 1881
Eintragung Amtsgericht Nürnberg
VR 1009 (Fall 7) am 04.07.2018)
1) Der Verband führt den Namen Fischereiverband Mittelfranken e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Nürnberg. Das Verbandsgebiet ist der Regierungsbezirk Mittelfranken. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1) Der Fischereiverband Mittelfranken ist ein freiwilliger Zusammenschluss der an der Förderung der Fischerei interessierten juristischen gemeinnützigen Personen und sonstigen Vereinigungen. Sein Zweck ist insbesondere die Förderung der gesamten Fischerei im Verbandsgebiet, Schutz und Erhaltung der Gewässer in ihrer natürlichen Schönheit und Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand.
2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Der Verband hat vornehmlich folgende Aufgaben:
4) Der Verband verfolgt weder politische noch konfessionelle Ziele.
1) Der Verband besteht aus:
2) Ordentliche Mitglieder können werden:
3) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptausschusses ernannt. Die Ernennung hat zur Voraussetzung, dass sich diese Personen im besonderen Maße um die Fischerei im Regierungsbezirk verdient gemacht haben. Ehrenpräsident haben Sitz und Stimme im Hauptausschuss.
1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch den Austritt. Dieser kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden, der bis 30.6. beim Vorstand oder bei der Geschäftsstelle eingegangen sein muss.
b. durch Auflösung,
c. durch Ausschluss; er kann erfolgen, wenn ein Mitglied
d. über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen.
e. durch Tod und, falls das Mitglied eine Körperschaft ist, durch deren Auflösung,
f. durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
2) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Verbandsvermögen. Ordentliche Mitglieder haben alle bis zur Rechtskraft des Ausschlusses fällig gewordenen Beträge zu entrichten.
Organe des Verbandes sind:
1. der Vorstand,
2. der Hauptausschuss,
3. die Mitgliederversammlung.
1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand, den Ehrenpräsidenten, dem Bezirksjugendleiter, dem 1. und 2. Verbandsgewässerwart, dem Gewässerschutzbeauftragten, dem Obmann der Teichwirte, dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit und bis zu 6 weiteren Beisitzern. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der vom Hauptausschuss bestätigt werden muss. Weitere Personen können im Bedarfsfall zur Beratung hinzugezogen werden.
2) Der Hauptausschuss beschließt über folgende Angelegenheiten:
Im Übrigen berät er den Vorstand.
Die Hauptausschussmitglieder werden, soweit sie nicht anderweitig bestellt sind, durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Hauptausschussmitglieder beträgt 5 Jahre.
3) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Jedoch ist jährlich mindestens zu 2 Sitzungen einzuladen. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens 4 Hauptausschussmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Zu den Sitzungen sind die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. In dringenden Fällen kann der Vorstand die Einladungsfrist abkürzen.
4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter 1 Vorstandsmitglied, anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Ein Beschluss kann auf schriftlichem oder telegrafischem Wege vom Vorstand herbeigeführt werden, falls er dies für zweckmäßig hält. Über das Ergebnis sind Ausschussmitglieder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand, dem Hauptausschuss und den Mitgliedern. Mitglieder bzw. Mitgliedervertreter jeder Fischereivereinigung haben pro angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Jedes Mitglied bzw. Mitgliedsvertreter kann nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
2) Das Stimmrecht eines Mitglieds entfällt, wenn die für das abgelaufene Geschäftsjahr fälligen Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet sind.
3) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand alljährlich regelmäßig unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wobei die Ladungsfrist mindestens 14 Tage betragen soll.
4) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen die Berufung verlangt.
5) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
6) Die Mitgliederversammlung muss über Anträge von Mitgliedern entscheiden, wenn diese mindestens 7 Tage vor der Versammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sind. Spätere Anträge sind nur zu behandeln, wenn sie bei Beginn schriftlich Vorliegen und wenn die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten der Behandlung zustimmt.
7) Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.
8) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
1) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Mitglieder des Präsidiums und für den Verband in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine angemessene Vergütung für Zeit und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch das Präsidium festgelegt.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern untereinander wird ein Schiedsgericht gebildet, dessen Entscheidung unanfechtbar ist. Das Verfahren richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung des Verbandes. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 5 Jahren den Vorsitzenden und 2 Beisitzer sowie je einen Stellvertreter für das Schiedsgericht.
1) Der Verband kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Stiftung des Bezirks Mittelfranken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes mit Schwerpunkt Fischerei und Gewässer zu verwenden hat.
Die Satzung wurde zuletzt geändert, durch Beschluss der Delegiertenversammlung am 13.04.2018 in Zirndorf. Die Eintragung erfolgte unter VR 1009 (Fall 7) des Amtsgerichts Nürnberg am 04.07.2018
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