Fischereiverband Mittelfranken e.V.

Der Wöhrder See

Der Wöhrder See (nicht zu verwechseln mit dem Wörthersee) ist ein Stausee im Herzen Nürnbergs. Er ist ca. 2,6 km lang, durchschnittlich 100–200 m breit und umfasst eine Fläche von 52 Hektar. Benannt ist er nach dem Nürnberger Stadtteil Wöhrd.
Der Wöhrder See im Osten Nürnbergs erstreckt sich vom Stadtteil Wöhrd bis nach Mögeldorf und Erlenstegen. Er besteht aus zwei miteinander verbundenen Teilen, dem Unteren Wöhrder See mit einer Länge von ca. 1,2 km und einer maximalen Breite von 450 Metern, und dem Oberen Wöhrder See mit einer Länge von etwa 1,4 km. Nach vielen Monaten Bauarbeiten ist die „Bucht am Norikus“ am Südufer des Wöhrder Sees fertig. Die Bucht ist nach dem Sandstrand und dem Steg auf der Nordseite und den Unterwasserinseln ein weiterer Baustein auf dem Weg zum geplanten Naherholungsgebiet „Wasserwelt Wöhrder See“.

Der Wöhrder See

Diese Angelbedingungen sind Bestandteil des Erlaubnisscheines.

Für uns ganz wichtig! Halte unsere Gewässer sauber, führe immer Mülltüten mit, scheue dich nicht den Müll von anderen mitzunehmen und hinterlasse deinen Angelplatz sauber!

Datenschutz! Mit dem Erwerb des Erlaubnisscheins willigst du ein, dass deine personenbezogenen Daten im Fall eines Verstoßes gespeichert und weitergegeben werden dürfen.

  • Der gültige staatliche Fischereischein, sowie der Online Erlaubnisschein / Angelbedingungen in digitaler oder ausgedruckter Form sind beim Fischen mitzuführen und nach Aufforderung vorzuzeigen.
  • Alle Fische (außer Grundeln) die in Besitz genommen werden, sind unmittelbar nach dem Fang in das Fangbuch online oder analog einzutragen. Mehrfachfänge von Weißfischen können als Strichliste im Fangbuch aufgeführt werden. Am Ende des Angeltages ist die Gesamtstückzahl mit Durchschnittsgewicht oder Durschnittslänge ins Fangbuch einzutragen.
  • Die Hälterung von Fischen ist unter den gesetzlichen Bestimmungen erlaubt, der Angler agiert dabei in Eigenverantwortung und ist für das Wohl der Fische verantwortlich.
  • Geräte zur waidgerechten Landung müssen immer mitgeführt und am Angelplatz vorhanden sein, Kescher, Lösezange und Längenmaß.
  • Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische die verangelt worden sind, müssen umgehend waidgerecht getötet werden und sind mit einem Vermerk in das Fangbuch einzutragen. Zur Kontrolle ist der verschluckte Köder mit Vorfach im Fisch zu belassen! Verangelte Fische zählen zur jeweiligen Fangbegrenzung hinzu und sind mitzunehmen!
  • Wir bitten an allen unsere Gewässer am gesamten Ufer um ein naturnahes und unauffälliges Verhalten. Störungen der Tier- u. Pflanzenwelt sind zu vermeiden. Beschneiden, entfernen von Pflanzen an Ufer und Böschungen ist untersagt!
  • Den Aufsichtsorganen ist Folge zu leisten. Verstöße gegen das BayFiG, AVBayFiG sowie der verbandsinternen Angelbedingungen werden mit dem Entzug des Erlaubnisscheines und der Gewässer -Disziplinarordnung geahndet.

Grundsätzlich verboten:

    • Das Befahren und Parken mit kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen und Anhängern ist grundsätzlich auf sämtlichen Betriebswegen, Dämmen, Uferwegen, An – u. Auffahrtswegen, Ufern und Wiesen ist VERBOTEN. Auch das Aus- bzw. Einladen der Angelausrüstung am Gewässer ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen gestattet. (Ausnahme: E-Bikes & E-Scooter)
    • Häusliches niederlassen (Campen) mit Pavillon, Kochzelt, zusätzlichem Aufenthaltszelt, Duschzelt, Sitzgarnituren und Campingmöbeln!
    • Jegliche Art von Markierungs– und Stabbojen!
    • Fische am Wasser ausnehmen, schuppen, verzehren oder zurücklassen!
    • Einbringen von Reusen, Stellnetzen, Legeangeln, Senknetze, Krebstellern, Langleinen oder Zugnetze!
    • Fischen mit Mehrfachhaken auf Friedfisch (z.B. Zwillingshaken oder Hegene)!
    • Die Verwendung von Drohnen und Futterbooten beim Angeln, zum Ausbringen von Montagen oder Futter!
    • Eisangeln!
    • Das Mitbringen von lebenden Fischen und die Mitnahme lebender Fische!
    • Das Umsetzen von Fischen, der Verkauf, Tausch und Handel!
    • Die Verwendung von nicht artgerechtem Futter, wie z.B. Hunde oder Katzenfutter!
    • Offenes Feuer wie z.B. Feuerstellen, Feuerschalen, Feuertonnen. Grillen mit festen, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen!
    • Angeln: in Naturschutzgebieten, in eingefriedeten Grundstücken, in/von Hafenanlagen, von Stegen, in/von Wehranlagen, an/von Slipanlagen, von Dämmen, in/von Schleusen, von Straßenbrücken, Sandstrand Nordufer, Boulevardsteg Nordufer, Norikusbucht einschließlich Leitdamm, großer Sandfang (Oberhalb der Ludwig-Erhard-Brücke, an der Satzinger Mühle, zwischen den Tretbootliegeplätzen.
    • Das Hältern von Barsch, Hecht, Zander und Salmoniden!

Gesonderte Angelbestimmungen zur Ausführung der Angelfischerei:

  • Es dürfen max. 2 Angelruten bedient oder beaufsichtigt werden. Pro Friedfischrute ist eine Anbissstelle und pro Raubfischrute sind zwei Anbissstellen erlaubt.
  • Raubfischangeln vom Ufer ist ab dem 01.06. – 14.02. erlaubt.
  • Beim Nachtangeln muss immer eine mobile Toilette mitgeführt werden (Eimer + Mülltüte = mobile Toilette, WC-Zelt). Für das Nachtangeln ist ein Bivvy pro Erlaubnisscheininhaber mit max. 8qm Grundfläche in dunklen Farben (schwarz, dunkelbraun, dunkelgrün) erlaubt. Begleitpersonen die nicht Angeln, dürfen kein eigenes Bivvy aufstellen!
  • Zeltheizung mit Gas, einflammiger Gaskocher mit 500g Gaskartusche (max. Skotti) sind geduldet.
  • Beim Angeln dürfen max. 3kg Fischfutter pro Tag beigefüttert werden.
  • Temporäre Angelzonen unterliegen einer zeitlich begrenzten Sperrung, siehe Gewässerübersichtskarte (gelb markiert). In der Zeit der Sperrung darf in diesen Bereichen nicht geangelt werden!
  • Als Köderfische sind nur Fische ohne Schonzeiten oder Schonmaße erlaubt.
  • Das Fischen / Angeln bzw. auch das Auslegen von Fangködern, Futter sowie der Transport von Angelgeräten mit Boot / Belly Boot / Futterboot oder sonstigen Schwimmhilfen ist strengstens verboten.
  • Die Lebendhälterung ist unter den gesetzlichen Bestimmungen (AVBayFiG) gestattet.
  • In der Zeit vom 15.02. bis 31.05. ist es verboten, mit Blinkern, Wobblern, Spinner, Jighaken, Streamern, sonstigen Kunstködern, Köderfischen und Köderfischteilen zu angeln, sowie das Spinnfischen und Dropshotangeln in jeglicher Form!
  • Rot gekennzeichnete Bereiche siehe Gewässerplan ganzjähriges Angelverbot.
Schonzeiten / Schonmaße / Fangbegrenzung  *genehmigt durch die Fachberatung für Fischerei des Bezirkes Mittelfranken

Fischart Schonzeiten Schonmaß
Aal 01.10. – 31.12. 50 cm
Bachforelle 01.10. – 15.03. 28 cm*
Regenbogenforelle 01.10. – 15.03*. 28 cm
Hecht 15.02. – 31.05.* 60 cm*
Zander 15.02. – 31.05.* 50 cm
Schleie 01.05. – 30.06. 35 cm*
Karpfen 35 cm

Tagesfangbegrenzung: 1 Hecht oder Zander, 5 Barsche, 2 Aale, 2 Karpfen, 2 Salmoniden, 1 Schleie, 10 Weißfische
Ganzjährig geschützt (gemäß § 11 AVBayFiG): Äsche*, Barbe*, Nase*, Nerfling/Aland*, Kaulbarsch*, Rutte/Quappe*, Rapfen/Schied* 
Für die nicht aufgeführten Fischarten, Muscheln und Krebse gelten die gesetzlichen Schonzeiten & Schonmaße des AVBayFiG.
ENTNAHMEPFLICHT KEINE FANGBEGRENZUNG für Wels, Katzenwels und Sonnenbarsch!